Wichtige Fristen für die Einstufung in einen Pflegegrad

Wichtige Fristen für die Einstufung in einen Pflegegrad

Die Einstufung in einen Pflegegrad ist Grundlage für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung. Damit einer der fünf Pflegegrade festgestellt werden kann, muss eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person erfolgen – und das am besten schnell. Ein Überblick über die wichtigsten Fristen.

Ein Kalenderblatt mit einem Pin auf dem 17. Tag des Monats
GettyImages/Rattankun Thongbun
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    Manchmal muss es schnell gehen. Eben hat sich der hochaltrige Vater noch gut selbst versorgen können, nach einem Sturz benötigt er aber umgehend und dauerhaft Hilfe beim Waschen und Anziehen. Menschen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Alltag ohne Unterstützung zu bewältigen, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen.

    Um die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird der Grad der Selbstständigkeit erhoben. Eine Gutachterin oder ein Gutachter stellt also fest, inwiefern sich die betreffende Person noch selbst versorgen kann.

    Termin zur Pflegeberatung: innerhalb von zwei Wochen

    Damit im Ernstfall eine Versorgung zeitnah erfolgen kann, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass, sobald eine Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen erhält, sie dem Antragssteller oder der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen einen Termin zur Pflegeberatung anbieten muss. Darauf weist unter anderem die Verbraucherzentrale hin.

    Unabhängig davon wird ein Gutachter beauftragt, der bei einem Hausbesuch nach einem feststehenden Verfahren beurteilt, wie selbstständig sich der Antragsstellende noch versorgen kann und schließlich über den Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet. Zu gesetzlich Versicherten kommt in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD), zu privat Versicherten ein Gutachter der Firma medicproof.

    Begutachtung zum Pflegegrad: innerhalb von 20 Arbeitstagen

    Auch hierzu gibt es gesetzliche Fristen: Innerhalb von 20 Arbeitstagen muss ein Gutachter oder Gutachterin den Antragsstellenden aufgesucht haben. Andernfalls ist die Pflegekasse verpflichtet, drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu stellen. Betroffene können dann einen davon wählen.

    Andere Fristen gelten bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung. In diesen Fällen müsse die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich sei. Darauf weist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hin. Die verkürzte Frist gelte ebenfalls bei einem Aufenthalt in einem Hospiz oder bei ambulanter palliativer Versorgung.

    Medizinischer Dienst setzt auf telefonische Begutachtung

    Nachdem eine Studie unter Versicherten verdeutlicht hat, dass es eine große Akzeptanz von telefonischen Begutachtungen gibt, nutzt der MD diese Erkenntnis, seiner Forderung nach telefonischen Begutachtungen als gleichwertige Möglichkeit zu den Hausbesuchen Nachdruck zu verleihen. In Zeiten der Corona-Pandemie wurde diese Möglichkeit bereits zeitweise eingeräumt und aufgrund der in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Zahl Pflegebedürftiger würde der Medizinische Dienst Bund gern daran festhalten.

    Wie eine Sprecherin auf Nachfrage erklärte, nähmen die Medizinischen Dienste derzeit bundesweit rund 250.000 Begutachtungen pro Monat vor. Die durchschnittliche Zeit vom Auftragseingang bis zum Pflegegutachten betrage demnach rund 16,4 Arbeitstage. Derzeit sei eine telefonische Begutachtung nicht möglich. Ausnahmen bildeten hier nur Höherstufungsanträge, bei denen Versicherte zuvor bereits in ihrer eigenen Häuslichkeit begutachtet worden seien. Allerdings würden die Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aktuell überarbeitet.

    Entscheidung über Pflegegrad: innerhalb von 25 Arbeitstagen

    Ungeachtet der Form der Begutachtung gibt es eine generelle Frist, in der die Pflegekasse nach der Stellung eines Antrages auf einen Pflegegrad hierzu entscheiden muss. Diese umfasst in der Regel 25 Arbeitstage. Auf den Seiten des BMG heißt es dazu, dass, wenn der schriftliche Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werde, die Kasse für jede begonnene Woche 70 Euro an den Antragsstellenden zu zahlen habe. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten habe.

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