Pflegereform: Das ändert sich 2025 für Pflegebedürftige und Angehörige

Pflegereform: Das ändert sich 2025 für Pflegebedürftige und Angehörige

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden im Sommer 2023 Weichen für die Stärkung der Pflege gestellt. Zum 1. Januar 2025 treten weitere Maßnahmen der Pflegereform in Kraft. Was sich für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ändert, erfahren Sie hier.

Die Pflegereform 2025 bringt Verbesserungen der finanziellen Leistungen für Pflegebedürftige. Ein Ehepaar sitzt mit Rechner, Handy und Unterlagen an einem Tisch.
GettyImages/RgStudio
Inhaltsverzeichnis
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    Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig, immer stärker steigen Pflegekosten an. Während im Politikbetrieb verhandelt und gestritten wird, müssen Betroffene alltäglich große Herausforderungen in der Pflege meistern. Rund zwei Drittel von 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen werden im häuslichen Umfeld versorgt, bis zur Belastungsgrenze und darüber hinaus. Zum Jahreswechsel greifen nun im Rahmen der Pflegereform Maßnahmen, die unterstützen und auch finanziell entlasten sollen. Besonders wichtig für viele Menschen sind die Erhöhung der monatlichen Beträge von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

    Was sich durch die Pflegereform 2025 verbessert

    Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent. Die Anpassungen erfolgen automatisch, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen also nicht selbst aktiv werden, auch keine neuen Anträge stellen.

    Mehr Pflegegeld

    Das Pflegegeld für Pflegebedürftige, die von Angehörigen zuhause versorgt werden, steigt auf:

    • Pflegegrad 2: 347 Euro
    • Pflegegrad 3: 599 Euro
    • Pflegegrad 4: 800 Euro
    • Pflegegrad 5: 990 Euro

    Höhere Pflegesachleistungen

    Pflegebedürftige, die durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, haben Anspruch auf:

    • Pflegegrad 2: 796 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.497 Euro
    • Pflegegrad 4: 1.859 Euro
    • Pflegegrad 5: 2.299 Euro

    Steigende Leistungen für Teilstationäre Pflege

    Auch die Beträge zur teilstationären Pflege werden zum Jahreswechsel um 4,5 Prozent erhöht. Zu ihr gehören die Tages- und Nachtpflege. Anspruch besteht auch hier wieder ab Pflegegrad 2. Die neu berechneten Leistungen, die die Pflegereform ab 1. Januar 2025 vorsieht:

    • Pflegegrad 2: 721 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.357 Euro
    • Pflegegrad 4: 1.685 Euro
    • Pflegegrad 5: 2.085 Euro

    Neuerungen bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    2025 steht bei anerkannten Pflegegraden 2 bis 5 ein Betrag von 1.854 Euro für Kurzzeitpflege und 1.685 Euro für Verhinderungspflege zur Verfügung. Wird in einem der beiden Bereiche mehr benötigt, kann in Rücksprache mit der Pflegekasse auf Mittel des anderen Bereiches zugegriffen werden.

    Gemeinsames Jahresbudget von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

    Gut zu wissen: Ab 1. Juli 2025 werden beide Beträge in ein Budget zusammengeführt. An den Summen ändert sich zu diesem Zeitpunkt nichts mehr, Kurzzeit- und Verhinderungspflege dürfen künftig einfach bis zur gemeinsamen Jahressumme von 3.539 Euro in Anspruch genommen werden.

    Mehr Geld für Vollstationäre Pflege

    Werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in einem Pflegeheim versorgt, greifen die Beträge für die vollstationäre Pflege. 4,5 Prozent Steigerung führen zu folgenden neuen monatlichen Summen:

    • Pflegegrad 1: 131 Euro
    • Pflegegrad 2: 805 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
    • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
    • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

    Entlastungsbetrag steigt im Zuge der Pflegereform 2025

    Auch der Entlastungsbetrag erhöht sich zum Jahreswechsel. Die monatliche Summe steigt von 125 Euro auf 131 Euro und steht allen Betroffenen mit einem Pflegegrad zu, auch pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1, die weder Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege haben. Pflegebedürftige Menschen können den Entlastungsbeitrag z. B. für Putz- oder Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung bei Einkauf, Behördengängen, Ausflügen oder auch für Angebote von Nachbarschaftshilfe einsetzen. Pflegestützpunkte oder auch ambulante Pflegedienste können Sie dazu beraten.

    Wichtig zu wissen: Viele Berechtigte haben die ihnen zustehende Summe in den Vorjahren nicht abgerufen. Dabei kann der Entlastungsbetrag pflegenden Angehörigen eine Atempause im Pflegealltag verschaffen. Sollten Sie Mittel aus 2024 noch nicht genutzt haben, können Sie das noch bis Ende Juni 2025 rückwirkend tun.

    Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 2025

    Inkontinenzartikel, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe gehören zu Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind und häufig im häuslichen Pflegeumfeld genutzt werden. Um Betroffene mit den Kosten nicht allein zu lassen, gibt es für solche Artikel auch weiterhin einen monatlichen Zuschuss. Der Betrag steigt entsprechend der Pflegereform zum Jahreswechsel von 40 auf 42 Euro. Anspruch darauf haben alle Pflegegrade, also auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.

    Höherer Zuschuss für Wohnraumanpassung

    Pflege zuhause muss sicher sein. Das kann oft nur gelingen, wenn der Wohnraum an die sich ändernden Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person angepasst wird. Im Rahmen der Pflegereform gibt es auch 2025 Zuschüsse für Umbaumaßnahmen. Der Zuschuss steigt um 180 Euro auf 4.180 Euro je Maßnahme und gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Die maximale Summe für alle Umbauten steigt auf 16.720 Euro.

    Mehr Wohngruppenzuschlag

    Wer pflegebedürftig ist und in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, hat Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag. Auch hier steigt der monatliche Betrag. Ab 1. Januar 2025 stehen Betroffenen gemäß der Pflegereform 224 Euro (statt 214 Euro) zur Verfügung. Diese Leistung gilt für alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 und ist vorgesehen, um Unterstützungsleistungen zu bezahlen, die sich auf organisatorische, verwaltende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten sowie Hilfe bei der Haushaltsführung beziehen.

    Höhere Anschubfinanzierung bei Gründung von Wohngruppen

    Wollen mehrere pflegebedürftige Personen eine ambulant betreute Wohngruppe gemäß § 45e SGB XI neu gründen, so steht ihnen für ihr Vorhaben mit dem Jahreswechsel ein Zuschuss von 2.613 Euro pro Person als Anschubfinanzierung zu. Der maximale Gesamtbetrag pro Wohngruppe steigt damit von 10.000 Euro auf jetzt 10.452 Euro. Der Berechnung zugrunde liegt eine Wohngruppe aus 4 Personen. Typischerweise wird der Zuschuss verwendet, um vorhandenen Wohnraum für die gemeinsame Nutzung barrierearm umzugestalten. Beratung bieten unter anderem die Pflegekassen.

    Pauschale beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen steigt

    Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen, so dass sie gut informiert und organisiert handeln und möglichst lange selbstständig leben können. Angebote gibt es als digitale Hilfsmittel (laut DiPA-Verzeichnis), aber auch in Form von Pflege-Apps und browserbasierten Webanwendungen für den Computer. Ab 1. Januar 2025 übernehmen die Pflegeversicherungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Kosten von monatlich maximal 53 Euro, vorher waren es 50 Euro. Die Kostenübernahme muss beantragt werden.

    DiPA können von der pflegebedürftigen Person allein, aber auch mit Angehörigen und in der häuslichen Pflege beteiligten Personen genutzt werden, z. B. dem ambulanten Pflegedienst. Mehr Informationen sind auf dem Portal des Bundesgesundheitsministeriums zu finden.

    Möglichkeit der Telefon- und Video-Begutachtung bei Pflegegradeinstufung

    Ursprünglich war eine Begutachtung zur Bestimmung eines Pflegegrads ausschließlich per Hausbesuch durch den Medizinischen Dienst möglich. Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2023 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, die Begutachtung auch in Form strukturierter Telefoninterviews durchführen zu können. 2024 wurde zusätzlich die Option der Begutachtung per Videotelefonie beschlossen. Wo geeignet und wo technische Geräte vorhanden sind, kann 2025 auch eine Begutachtung per Telefon oder Videotelefonie stattfinden, etwa bei Höherstufungsanträgen oder Wiederholungsbegutachtungen, nicht bei der Ersteinstufung.

    Der Medizinische Dienst kündigt den Begutachtungstermin an und informiert auch über die geplante Begutachtungsart. Pflegebedürftige dürfen aber weiterhin einen Hausbesuch wählen. „Der Wunsch der antragstellenden Person, persönlich in ihrem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes Interview oder Videotelefonie vor“, bestätigte eine Vertreterin des Medizinischen Dienstes auf Anfrage.
    Mögliche Vorteile von Telefon- und Video-Begutachtungen: Eine schnellere Bearbeitung der Anträge und eine Entlastung der Gutachterinnen und Gutachter. Laut Informationen des Medizinischen Dienstes ist die Zahl der Pflegebegutachtungen aufgrund des demografischen Wandels und der Leistungsverbesserungen durch Pflegereformen von 1,8 Millionen Begutachtungen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 gestiegen. Tendenz weiter steigend.

    Tabelle der ambulanten Pflegeleistungen

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    Pflegereform: Was 2025 nicht kommt oder fraglich ist

    Kein Entgelt für pflegende Angehörige, kein Umbau von Pflege- und Versicherungsstrukturen

    Eine Lohnersatz-Leistung für pflegende Angehörige, wie vom Sozialverband VdK gefordert, ist nicht in Sicht. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Artikel gab es weder einen beschlossenen Haushalt für 2025 noch eine Regierungsmehrheit. Stattdessen stehen vorgezogene Neuwahlen an und damit werden viele politischen Projekte neu gewichtet und neu verhandelt, auch im Bereich Pflege.

    VdK-Präsidentin Verena Bentele sagt dazu: „Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar zu entlasten, muss dringend ein Lohn für pflegende Angehörige eingeführt werden. Der war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, liegt aber mit dem Ampel-Aus dramatischerweise vorerst auf Eis. Hier muss eine neue Regierung zwingend liefern. Zudem fehlt es an Kurz- und Tagespflegeplätzen, die dringend ausgebaut werden müssen. Um die Finanzierung der Pflegeversicherung zu sichern, braucht es eine einheitliche und solidarische Versicherung, in die auch Privatversicherte einzahlen. Versicherungsfremde Leistungen dürfen außerdem nicht auf Beitragszahlende abgewälzt werden, hier muss der Bund seiner Pflicht nachkommen.“

    Unsicherheit bei KfW-Förderung für altersgerechten Wohnungsumbau

    Bisher gab es für Menschen ohne anerkannten Pflegegrad, die ihren Wohnraum anpassen müssen, Fördermöglichkeiten über die KfW-Bank, z. B. einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 50.000 Euro aus dem Programm „Altersgerecht umbauen“ oder einen Investitionszuschuss bis zu 6.250 Euro für einzelne Umbaumaßnahmen. Im letzten Entwurf zum Bundeshaushalt war diese Förderung nicht mehr enthalten. Da Umbaumaßnahmen hinsichtlich Barrierefreiheit schnell 10.000 Euro überschreiten können, kann dies für Betroffene schnell existenziell werden.

    Eine aktuelle Nachfrage bei der KfW-Bankengruppe hat ergeben, dass Kunden weiterhin Anträge für bestehende Förderkredit- und Zuschussprogramme stellen können. Aber eine Weiterführung des Programms für 2025 kann nicht bestätigt werden. „Zu den aktuellen Entwicklungen stehen wir mit dem Bund im engen Austausch.“, so eine Pressesprecherin der KfW. „Bitte wenden Sie sich für Fragen zum Thema Haushalt 2025 an das Bundesministerium der Finanzen.“

    Manche Beratungsstellen empfehlen pflegebedürftigen Personen mit Umbauplänen, möglichst noch 2024 einen Förderantrag zu stellen. Für einen positiven Bescheid gibt es aber keine Garantie. Wichtig zu wissen: Auch früher gab es keinen Rechtsanspruch. Die Förderung stand immer unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Doch die Weiterführung des Programms für 2025 steht durch die politische Situation aktuell auf der Kippe.

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    Fazit und Ausblick zur Pflegereform 2025

    Zum Jahreswechsel 2025 treten einige Maßnahmen in Kraft, die Verbesserungen für pflegebedürftige Menschen bedeuten. Besonders hilfreich dürfte die Anhebung aller Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent sein. Im Rahmen der Pflegereform, die bereits 2023 verabschiedet wurde, ist zum 1. Januar 2028 eine weitere Erhöhung der Leistungsbeiträge eingeplant. Diese soll sich am Anstieg der Kerninflationsrate der vorausgehenden drei Kalenderjahre bemessen und sich wieder auf sämtliche Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung beziehen.

    Im Augenblick herrscht jedoch große Unsicherheit, was die künftige Gesetzgebung und die gesundheits- und gesellschaftspolitischen Entwicklungen in Deutschland angeht. Der gerade zerbrochenen Ampelkoalition ist es nicht gelungen, einen Haushalt für 2025 zu verabschieden. Nun stehen voraussichtlich im Februar 2025 Neuwahlen an. Welche Mehrheiten sich finden werden und welche Prioritäten eine neue Regierung dann konkret setzen wird, bleibt offen. Richtungsweisend wird das Wahlergebnis im Frühjahr sein.

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