Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim leben

Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim leben

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden, bietet sich die Kurzzeitpflege an: Das Wohnen im Heim für einige Wochen. Die Pflegeversicherung zahlt für bis zu acht Wochen im Jahr einen Zuschuss. Nach einer Krankheit oder einem Unfall können auch Personen ohne Pflegegrad die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dann zahlt die Krankenkasse.
Pflegeheim
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Was ist die Kurzzeitpflege?

Wenn eine Person vorübergehend in einem Pflegeheim lebt, weil die Versorgung zu Hause gerade nicht möglich ist, spricht man von Kurzzeitpflege. Mit dem Begriff „vorübergehend“ können einige Tage, aber auch mehrere Wochen gemeint sein. In dieser Zeit lebt die pflegebedürftige Person in einem Heim, kann dort also schlafen, essen, an Aktionen teilnehmen und wird pflegerisch und medizinisch so versorgt, wie es notwendig ist.

Wann ist die Kurzzeitpflege sinnvoll?

Die Kurzzeitpflege eignet sich für unterschiedliche Phasen. Dazu gehören beispielsweise folgende:

  • Die Hauptpflegeperson braucht Urlaub oder wird krank und eine gute Versorgung zu Hause (durch Privatpersonen, einen Pflegedienst und/oder Tages- oder Nachtpflege) ist nicht möglich.
  • Die Wohnung / Das Haus der pflegebedürftigen Person soll (barrierearm) umgebaut werden.
  • Die pflegebedürftige Person möchte das Leben in einem Pflegeheim mal ausprobieren.

Einen Kurzzeitpflege-Platz können auch Menschen in Anspruch nehmen, die sich nach einem Unfall oder einer akuten Krankheit noch nicht wieder selbst versorgen können. Stellt sich nach einigen Wochen in der Kurzzeitpflege heraus, dass der Betroffene vermutlich pflegebedürftig bleiben wird, kann eine Begutachtung direkt im Pflegeheim stattfinden. Verbessert sich der gesundheitliche Zustand, folgt auf die Kurzzeitpflege häufig eine Reha-Maßnahme. Ob und wann welcher Weg sinnvoll ist, kann beispielsweise ein freier Pflegeberater einschätzen.

Gibt es Zuschüsse für die Kurzzeitpflege?

Je nach Situation zahlt die soziale Pflege- oder Krankenversicherung einen Zuschuss für das vorübergehende Wohnen im Heim. Diesen sollten Sie am besten vor Beginn der Kurzzeitpflege beantragen.

Die Pflegekasse ist zuständig, wenn bereits ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegt. Für bis zu acht Wochen im Jahr zahlt sie dann insgesamt bis zu 1.773 Euro. Wenn die pflegebedürftige Person bisher Pflegegeld erhalten hat, bekommt sie die Hälfte davon auch während der Kurzzeitpflege.

Wichtig ist, dass der Zuschuss nur für die reinen Pflegekosten genutzt werden darf. Unterbringung und Verpflegung müssen die Bewohner grundsätzlich selbst bezahlen. Dafür kann bei der Kurzzeitpflege der Entlastungsbetrag genutzt werden. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag zum Leistungsbetrag, in dem die Preisgestaltung im Pflegeheim erklärt wird.

Wenn das Geld nicht ausreicht, können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf Verhinderungspflege teilweise oder vollständig umwidmen lassen. Dann stehen für die Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro mehr, also insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr, zur Verfügung. Für die Umwidmung müssen Sie einen separaten Antrag bei der Pflegeversicherung stellen.

Wird die Kurzzeitpflege nach einer akuten Krankheit oder einem Unfall in Anspruch genommen, ist die Krankenversicherung zuständig. Diese übernimmt ebenfalls maximal 1.773 Euro für acht Wochen pro Jahr. Ein Pflegegrad ist dann nicht notwendig. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Versicherung zuständig ist, fragen Sie vor der Beantragung bei Ihrer Krankenkasse nach.

Wie finde ich einen Kurzzeitpflege-Platz?

Die Kurzzeitpflege wird üblicherweise von Pflegeheimen, aber auch von Reha-Betrieben und Sozialstationen von Wohlfahrtsverbänden angeboten. Einen Platz in Ihrer Nähe können Sie über die Pflegefinder der Krankenkassen suchen unter:

Dort steht auch, wie viel Wohnen und Pflege am jeweiligen Ort kosten.

Um einen passenden Platz auszuwählen, sollten Sie bei den in Frage kommenden Einrichtungen nachfragen, welche Aktivitäten dort angeboten werden. Diese sollten zu den Vorstellungen der pflegebedürftigen Person passen und beispielsweise die Gedächtnisleistung, den Gleichgewichtssinn oder die Koordination verbessern – oder einfach Spaß machen.

 

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