Knochendichtemessung: Wann die Kasse zahlt und wann nicht
30.09.2021 – Eine Knochendichtemessung bzw. eine Osteodensitometrie bestimmt den Mineralsalzgehalt von Knochen. Sie dient – neben weiteren Untersuchungen – der Feststellung, ob die Patientin oder der Patient unter Osteoporose leidet und hilft, den Verlauf der Erkrankung zu beobachten. Die Messung gibt auch Hinweise, wie hoch das Risiko für einen Knochenbruch ist.
Manche Ärztinnen und Ärzte bieten eine Knochendichtemessung zur Früherkennung von Osteoporose als Individuelle Gesundheitsleistung, kurz IGeL, an. In bestimmten Fällen übernimmt jedoch die Krankenversicherung die Kosten. Darauf macht die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) aufmerksam.
Knochendichtemessung als Kassenleistung
Die Kosten für eine Knochendichtemessung übernimmt die Kasse, wenn
– Sie einen Knochenbruch ohne ein entsprechendes Trauma – also z. B. einen Sturz oder Unfall – erlitten haben und gleichzeitig der begründete Verdacht auf eine Osteoporose besteht.
– Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine gezielte medikamentöse Behandlung einer Osteoporose beginnen will. Dafür muss nicht erst eine Fraktur passiert sein.
– Die Messung der Knochendichte der Überprüfung einer laufenden Therapie dient. Sie kann nach 5 Jahren wiederholt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch schon früher.
Allerdings dürften nicht alle Kassenärztinnen und -ärzte die Knochendichtemessung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen, gibt die UPD zu bedenken. Sie benötigten dafür eine Zusatzqualifikation und die Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Die UPD empfiehlt, passende Praxen über die Arztsuche der KV im Internet zu suchen oder direkt die eigene Krankenkasse um Adressen zu bitten.
Kassenärztliche Vereinigung hilft weiter
Wer z. B. Medikamente zur Behandlung einer Osteoporose einnehme und trotzdem für eine ärztlich empfohlene Knochendichtemessung selbst aufkommen soll, solle zunächst mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen, rät die UPD. Sie oder er dürfe eine Kassenleistung nicht privat in Rechnung stellen.
Im Zweifel könnten Versicherte Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen und fragen, ob diese die Kosten übernehme.
Bis zur Klärung sollten Betroffene „auf keinen Fall“ unterschreiben, dass sie bereit sind, selbst für die Knochendichtemessung aufzukommen.
Bestehe kein Zweifel daran, dass die Ärztin oder der Arzt eine eigentliche Kassenleistung privat abrechnen wolle, könnten sich Versicherte schriftlich an die zuständige KV wenden.