Neue Corona-Testverordnung: Die wichtigsten Änderungen beim Bürgertest

Neue Corona-Testverordnung: Die wichtigsten Änderungen beim Bürgertest

Die sog. Bürgertests sind seit 30. Juni 2022 nicht mehr für jeden kostenlos. Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung der Bundesregierung sollen die Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt werden, heißt es dazu auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Im Folgenden erklären wir die wichtigsten Neuerungen.
Neue Corona-Testverordnung: Die wichtigsten Änderungen beim Bürgertest
GettyImages/ PixelsEffect

Wer sich künftig testen lassen möchte, muss 3 Euro zahlen und die Gründe für einen Test nachweisen.

Apotheken und andere Teststellen müssen künftig prüfen, ob ein Anspruch auf einen bezuschussten oder kostenlosen Test besteht. Dazu müssen die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.

Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken (Menschen ab 60 Jahren und/oder mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Als Nachweise gelten hier bspw. Eintrittskarten für Veranstaltungen, das Vorzeigen der Corona-Warn-App oder im Fall von Kontakt mit Risikopatientinnen bzw. -patienten die Selbstauskunft.

Wer Symptome zeigt, soll sich laut BMG von einer Ärztin oder einem Arzt testen lassen.

Weiterhin kostenlose Tests für bestimmte Gruppen

Bestimmte Personengruppen haben allerdings auch weiterhin Anspruch auf kostenlose Tests. Dazu gehören:

  • Kinder unter 5 Jahren,
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, u. a. Schwangere im ersten Trimester
  • Chronisch Kranke die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können,
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Corona-Virus teilnehmen,
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Personen, die jemanden in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern etc. besuchen wollen, sowie Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner,
  • Pflegende Angehörige sowie Assistentinnen und Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind (im Rahmen eines persönlichen Budgets nach §29 SGB IX),
  • Menschen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben oder gelebt haben.

Auch für die kostenlosen Tests sind entsprechende Nachweise erforderlich. Dazu gehören bspw. bei Kindern die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Auch entsprechende ärztliche Dokumente können als Nachweis dienen.

Mitarbeitende von Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich weiterhin in den Einrichtungen testen lassen, heißt es weiter.

Weitere Informationen zur Testverordnung gibt es auf der BMG-Website sowie auf einer Informationswebsite des BMG zum Corona-Virus.