Leistungsbetrag: Zuschuss für Pflegeheim & Co

Leistungsbetrag: Zuschuss für Pflegeheim & Co

Wenn die Versorgung zu Hause nicht (mehr) möglich ist, ziehen viele Pflegebedürftige in ein Heim. Das kann eine gute Entscheidung sein, zumal die Pflegeversicherung und der Staat je einen Teil der Kosten übernehmen. Auch alternative Wohnformen mit Pflege lassen sich mit dem sogenannten Leistungsbetrag finanzieren.

Der Leistungsbetrag ist ein wichtiger Zuschuss für Pflegebedürftige. Das Bild zeigt eine Seniorin mit Geldscheinen in den Händen.
GettyImages/Olga Dobrovolska
Inhaltsverzeichnis
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    Der Leistungsbetrag ist der Hauptzuschuss der Pflegeversicherung für sogenannte stationäre Wohnformen. In der Regel ist damit ein Pflegeheim gemeint, in dem die Bewohner leben und pflegerisch versorgt werden.

    Was ist der Leistungsbetrag?

    Der Leistungsbetrag soll einen Großteil der Pflegekosten decken. Für Personen mit Pflegegrad 2 zahlt die soziale Pflegeversicherung monatlich bis zu 805 Euro. Mit jeder Stufe steigt der Betrag. Bei Pflegegrad 5 beträgt er 2.096 Euro pro Monat.

    Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung im Pflegeheim (in Euro)

     

    Pflegegrad 2 3 4 5
    Zuschuss Pflegekosten (Leistungsbetrag) 805 1.319 1.855 2.096
    Hilfe für Menschen mit Behinderungen 278 278 278 278

    Bei gesetzlich Versicherten wird der Leistungsbetrag direkt an das Pflegeheim ausgezahlt. Die Mieter erhalten dann noch eine Rechnung für die Kosten, die sie monatlich aus eigener Tasche bezahlen müssen. Privat Versicherte müssen zunächst alles selbst bezahlen und können sich den Leistungsbetrag anschließend von der privaten Pflegepflichtversicherung überweisen lassen.

    Wer eine private Zusatzversicherung hat, beispielsweise Pflegetagegeld, kann weitere Kosten bei dieser Versicherung geltend machen. Dieses Geld gibt es grundsätzlich zusätzlich zum Leistungsbetrag. Voraussetzung ist ebenfalls ein Pflegegrad.

    Was müssen Heimbewohner selbst bezahlen?

    Der Leistungsbetrag ist dazu gedacht, die Pflegekosten mitzufinanzieren. Die Lebenshaltungskosten müssen Heimbewohner grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlen. Sie sind in der Regel etwas höher als die üblichen Kosten für Miete und Verpflegung.

    Da der Leistungsbetrag nicht die vollen Pflegekosten deckt, müssen Bewohner einen Teil davon selbst übernehmen. Seit Januar 2017 ist dieser Anteil für alle Bewohner innerhalb des gleichen Pflegeheims gleich hoch. Auf diese Weise wird niemand finanziell bestraft, wenn er mehr Unterstützung benötigt. Dieser Betrag, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (kurz: EA), wird nach einem festgelegten Schlüssel und anhand der Mieterzusammensetzung für jedes Heim berechnet.

    Wenn einzelne Mieter ein- oder ausziehen, kann der EA angepasst werden. Stirbt beispielsweise ein Bewohner mit Pflegegrad 4 und zieht ein neuer Mieter mit Pflegegrad 2 ein, sinkt der EA für alle. Zwischen einzelnen Pflegeheimen unterscheidet sich der EA dementsprechend.

    Zusammengefasst setzen sich die Kosten also folgendermaßen zusammen:

    • Pflegekosten, die die Pflegeversicherung mit dem Leistungsbetrag übernimmt
    • EA (= restliche Pflegekosten)
    • Unterkunft und Verpflegung
    • Eventuell Investitions- und Ausbildungszuschlag (je nach Bundesland)

    Jedes Heim muss diese Kosten vor Vertragsabschluss so aufschlüsseln, dass Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen können.

    Wann gibt es den Leistungsbetrag?

    Der Leistungsbetrag wird nicht automatisch ausbezahlt, sobald jemand in ein Pflegeheim zieht. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Daher zahlt die Pflegeversicherung nur dann Geld für das Pflegeheim, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause nicht (mehr) möglich ist. Das müssen Sie nachweisen und den Leistungsbetrag anschließend beantragen. Ob das für Sie möglich ist, kann Ihnen eine Fachkraft eines Pflegestützpunkts oder einer anderen unabhängigen Pflegeberatung sagen.

    Wichtig zu wissen ist, dass der Leistungsbetrag für alle stationären Wohnformen gilt. Sie können damit also beispielsweise auch das Leben in einer stationären Hausgemeinschaft und je nach Anbieter das betreute Wohnen (auch „Wohnen mit Service“ genannt) mitfinanzieren. Beide Wohnformen ermöglichen mehr Eigeninitiative und Freiheiten als der Alltag im Pflegeheim.

    Für Pflege-WGs, die in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden sind, gilt der Leistungsbetrag hingegen nicht. Denn dabei handelt es sich um eine ambulante Wohnform. Hierfür können Sie die Pflegesachleistung und den Zuschuss für Bewohner einer Pflege-WG nutzen. Außerdem gibt es weitere Zuschüsse – monatlich und als Anschubfinanzierung. Eine Übersicht bietet der Artikel „Pflegeversicherung: Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?“. Erkundigen Sie sich bei Interesse in einer örtlichen Pflegeberatung, was für Sie infrage kommt.

    Staatlicher Zuschuss zu den Pflegekosten

    Vom Pflegeeigenanteil, also den Pflegekosten, die Bewohnerinnen und Bewohner selbst bezahlen müssen, übernimmt seit Januar 2022 der Staat einen Teil der Kosten. Je länger jemand schon stationär versorgt wird, desto höher fällt er aus. Alle Monate, die jemand schon in einer Wohnform mit stationärer Pflege gelebt hat, werden für die Berechnung zusammengezählt. Auch Monate vor Januar 2022 werden mitgezählt.

     

     

    Beispiele

     

    Ida Maier lebt im Januar 2025 seit 13 Monaten in einer Pflegeeinrichtung und bekommt daher einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent für den anfallenden Eigenanteil an den Pflegekosten.

    Klaus Weber ist im Oktober 2021 in ein Pflegeheim gezogen und im März 2022 in ein anderes Heim umgezogen. Für die Berechnung des staatlichen Zuschusses werden alle Monate zusammengezählt. Im Januar 2025 lebt er also seit 40 Monaten in stationären Pflegeeinrichtungen und erhält somit den höchstmöglichen staatlichen Zuschuss von 75 Prozent zum anfallenden Eigenanteil an den Pflegekosten.

     

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