Wer mit einem Pflegegrad 1 oder höher häuslich versorgt wird, hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Er liegt aktuell bei 125 Euro pro Monat oder 1.500 Euro pro Kalenderjahr. Als Leistung der Pflegeversicherung ist er „zweckgebunden einzusetzen“, das heißt er soll der Entlastung von pflegenden Angehörigen und anderen nahestehenden Menschen dienen oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person fördern.
Wofür kann der Entlastungsbeitrag genutzt werden?
Konkret heißt das, der Entlastungsbeitrag kann für Leistungen
- der Tages- oder Nachtpflege,
- der Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2),
- (teilweise) der ambulanten Pflegedienste sowie
- der auf Landesebene anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
genutzt werden. Unter letzteres fallen etwa auch Betreuungsangebote unter pflegefachlicher Anleitung (z.B. in Gruppen) einerseits, aber auch Entlastungsangebote für Angehörige und Pflegebedürftige wie Putz- oder Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung bei Einkauf oder Behördengängen oder auch der sogenannten Nachbarschaftshilfe andererseits.
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag finden sich etwa auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Wird der Entlastungsbetrag tatsächlich genutzt?
Trotz der Vielzahl an Möglichkeiten zur Verwendung riefen laut der im Mai 2022 veröffentlichten Pflegestudie des Sozialverbandes VdK im Untersuchungszeitraum 80 Prozent der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag nicht ab. Der Verband führt dies zum einen auf mangelnde Angebote vor Ort, aber auch bürokratische Hürden oder fehlende Beratung zurück.
Organisationen wie die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen (NRW) erinnern dennoch an die Frist Ende Juni, bis zu der ein Entlastungsbetrag auch rückwirkend noch genutzt werden kann, und die mit § 45b Absatz 1 Satz 5 (SGB XI) auch gesetzlich verankert ist.
Wer informiert zu noch offenem Entlastungsbetrag?
Anfang des Jahres ist eine neue gesetzliche Regelung zum Verbraucherschutz in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wolle der Gesetzgeber vor allem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege fördern, heißt es vonseiten des BMG. Laura Hassinger, Pressesprecherin der Techniker Krankenkasse erklärt, was daraus folgt: „Jeder Pflegebedürftige kann nun von seiner Pflegekasse eine Übersicht zu den noch zur Verfügung stehenden Beträgen aus Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege für das Jahr verlangen.“
Wie läuft es mit dem Entlastungsbetrag in der Praxis
Wie die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages in der Praxis gelingt, erklärt Barbara Schmitz, Leiterin des Pflegewegweisers NRW bei der Verbraucherzentrale: „Berechtigte müssen in Vorkasse gehen. Das bedeutet, erst sucht man ein Angebot, etwa eines Anbieters zur Unterstützung im Alltag oder der Nachbarschaftshilfe, eines Pflegedienstes oder einer Tages-, oder Kurzzeitpflege. Dann reicht man nach der erbrachten Leistung die Rechnungen inklusive Beschreibung der Tätigkeit bei der Pflegekasse ein. Nach dem Kostenerstattungsantrag gibt es das in Vorleistung gezahlte Geld zurück. Als Anbieter sind geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte zugelassen.“
Musteranträge für die Kostenerstattung gibt es bei der Verbraucherzentrale oder auch bei verschiedenen Pflegekassen.
Was ist ausschlaggebend für die Nutzung des Entlastungsbetrags?
Ausschlaggebend für Angebote, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, ist, dass sie in engem Zusammenhang mit der notwendigen Versorgung der Pflegebedürftigen zu Hause stehen. In Ausnahmefällen kann auch die Gartenarbeit darüber abgerechnet werden.
Barbara Schmitz: „Ein begleiteter Aufenthalt oder gemeinsame Tätigkeiten im Garten können das Wohlbefinden und die Mobilität von pflegebedürftigen Menschen positiv beeinflussen, das gilt vor allem für Menschen mit Demenz. Selbst wenn immobile Pflegebedürftige nur noch beim zugewandten Gärtnern zuschauen können, gilt das als betreuerische Gartenarbeit, die dann mit entsprechender Begründung über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann.“