BGH: Pflegegeld ist nicht pfändbar
In seiner Begründung schreibt der BGH:
Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I sind Sozialleistungen unpfändbar, die zum Ausgleich körper- oder gesundheitsbedingten Mehrbedarfs bestimmt sind. Das gilt auch für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Dabei ging es um eine Frau, deren autistischer Sohn von ihr als pflegende Angehörige versorgt wird, und die sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens das Pflegegeld miteinzubeziehen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Oldenburg lehnten das ab. Nun auch der BGH.
Online-Pflegekurs
Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Schulungskurs. Die Kosten für den zertifizierten Online-Pflegekurs von “Angehörige pflegen” werden von jeder Pflegekasse komplett übernommen.
In dem Beschluss heißt es weiter:
Die Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige will die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.
Die ausführliche Begründung des BGH lesen Sie hier.