Ärztliche und pflegerische Behandlungsfehler
Wenn Betroffene einen Behandlungsfehler vermuten
Niemand ist unfehlbar. Auch Ärztinnen und Ärzte können sich irren, falsch behandeln oder unzureichend aufklären. Weil Krankenhäuser überlastet sind, kann es etwa passieren, dass Hygienestandards vom Personal vernachlässigt werden. Leider können solche Fehler zu gesundheitlichen Schäden bei Patientinnen und Patienten führen. Wenn diese einen Behandlungsfehler vermuten, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz geltend machen. Damit ein Behandlungsfehler vorliegt, muss die Ärztin oder der Arzt bei der Behandlung vom allgemein anerkannten fachlichen Standard abgewichen sein.
Wenn es nicht zu einer Genesung kommt, liegt noch nicht automatisch ein Behandlungsfehler vor, denn Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten zu heilen. Sie müssen sich aber fachgerecht darum bemühen.
Ein Behandlungsfehler kann verschiedene Ursachen haben: z. B. wenn die Ärztin oder der Arzt die Symptome nicht ausreichend gewürdigt und deshalb eine falsche Diagnose gestellt hat oder wenn die Therapie nicht dazu geeignet war, die Krankheit zu behandeln. Aber auch wenn notwendige Apparate oder ausreichende Medikamente nicht eingesetzt wurden. Ein Behandlungsfehler kann auch dann vorliegen, wenn die Ärztin oder der Arzt nicht korrekt über Nebenwirkungen oder die Einnahme von Medikamenten aufgeklärt hat.
Pflegefehler
Auch bei Verdacht auf einen Pflegefehler können Betroffene dagegen vorgehen. Wenn z. B. Medikamente falsch dosiert und Pflegebedürftige daher gesundheitlich geschädigt wurden oder es aufgrund falscher Lagerung zu einem Druckgeschwür kommt, kann nach den im Text genannten Grundsätzen gehandelt werden.
Wie sollten Betroffene am besten vorgehen?
Um Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen, müssen Betroffene beweisen, dass die Ärztin oder der Arzt den Behandlungsfehler schuldhaft verursacht hat und dadurch bei ihnen ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Oft stellt dies Betroffene vor ein Problem. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte zunächst mit seiner behandelnden Ärztin oder seinem behandelnden Arzt darüber sprechen. Außerdem sollten Betroffene die Praxis oder das Krankenhaus um eine Kopie ihrer Patientenakte bitten.
Zusätzlich sollten sie selbst ein Gedächtnisprotokoll darüber erstellen, wie die Behandlung abgelaufen ist. Wichtig ist eine möglichst detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Im nächsten Schritt sollten Betroffene ein medizinisches Gutachten einholen.
Medizinisches Gutachten auf zwei Wegen
Um ein medizinisches Gutachten zu erhalten, haben Betroffene zwei verschiedene Möglichkeiten: Sie können entweder als gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse kontaktieren. Diese wird in den meisten Fällen den Medizinischen Dienst (MD) hinzuziehen, damit dieser ein Gutachten zum Behandlungsverlauf erstellt. Dazu nutzt der MD in der Regel die Patientenakte. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass weder die Ärztin bzw. der Arzt noch das Krankenhaus zustimmen müssen. Zudem ist es kostenfrei.
Neben gesetzlich Versicherten erhalten aber auch Nicht- und Privatversicherte Unterstützung: Unabhängig vom Versicherungsstatus können Betroffene bei einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle ein Gutachten erhalten. Dazu müssen sie sich an die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle des Bezirks wenden, in dem die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus sitzt. Auch dieses Verfahren ist in der Regel kostenfrei, es hat allerdings einen Nachteil: Die Stellen benötigen sowohl die Zustimmung der Ärztin bzw. des Arztes als auch der Haftpflichtversicherung und sonstiger Beteiligter.
Wie geht es weiter?
Haben Betroffene das Gutachten erhalten, können sie versuchen, sich außergerichtlich mit der Ärztin bzw. dem Arzt, dem Krankenhaus oder der Haftpflichtversicherung zu einigen. Führen diese Bemühungen nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt nur der Weg zum Gericht. Liegt der Streitwert bei maximal 5.000 Euro, können Betroffene ohne Rechtsanwältin oder -anwalt vor das Amtsgericht ziehen. Bei einem höheren Streitwert ist dagegen das Landgericht zuständig. Dort müssen sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Wichtig ist, dass Betroffene die geltende Verjährungsfrist von drei Jahren im Blick behalten. Diese beginnt, sobald sie Kenntnis von der fehlerhaften Behandlung hatten oder hätten haben müssen.
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