Demenz – wer darf Entscheidungen treffen?

Demenz – wer darf Entscheidungen treffen?

Frage an den Mediziner: Mein Mann hat vor Kurzem die Diagnose Demenz erhalten. Er ist noch im Anfangsstadium. Ich mache mir jetzt Gedanken um die Zukunft. Was ist, wenn der Ernstfall eintritt und er nicht mehr in der Lage ist, alleine Entscheidungen zu treffen? Kann ich als Ehefrau dann alles regeln – oder unsere Kinder? Müssen wir irgendwelche Vorkehrungen treffen?
Demenz - Wer darf Entscheidungen treffen?
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Angehörige sind nicht automatisch zur Vertretung berechtigt

Angehörige sind nicht automatisch berechtigt, das betroffene Familienmitglied rechtlich zu vertreten. Lediglich ein minderjähriges Kind können die sorgeberechtigten Eltern ohne Weiteres in allen Angelegenheiten vertreten. Für einen Volljährigen dürfen die Angehörigen nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen:

  • aufgrund einer Vollmacht oder
  • wenn sie gerichtlich bestellte Betreuungsperson sind.

Vorsorgevollmacht

Menschen mit Demenz können mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen, wer sie im Ernstfall vertreten soll. Der oder die Betroffene muss in gesunden Tagen eine Person ihres Vertrauens bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person kann dann Rechtsgeschäfte im Namen des oder der Betroffenen vornehmen, z. B. Verträge schließen oder kündigen oder in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für ihn oder sie treffen. Die oder der Betroffene kann auch mehreren Personen für verschiedene Aufgabenbereiche Vollmacht erteilen.

Wichtig zu wissen: Menschen, die bereits an Demenz erkrankt sind, müssen die Vollmacht ausstellen, solange sie noch geschäftsfähig sind. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden.

Rechtliche Betreuung

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und keine Vorsorgevollmacht existiert, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Diese kann jedermann, auch der Betroffene selbst, beim Betreuungsgericht anregen – allerdings erst, wenn bereits ein tatsächlicher Hilfebedarf vorliegt.

Das Betreuungsgericht muss dann die betroffene Person anhören und ein psychiatrisches Gutachten einholen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wo genau Betreuungsbedarf besteht. Ein Betreuer oder eine Betreuerin kümmert sich nämlich nicht automatisch um alle Angelegenheiten des oder der Betreuten, sondern nur um die Aufgabenkreise, in denen er oder sie Hilfe benötigt. Ist die betroffene Person beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihr ein Betreuer oder eine Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis „Vermögensverwaltung“ zur Seite gestellt.

Wenn die oder der Betroffene den Ehepartner oder nahe Angehörige für die Betreueraufgabe vorschlägt, muss das Gericht dies in der Regel berücksichtigen. Wenn die Wunschperson die Betreuung nicht übernehmen kann, wird das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Wichtig zu wissen: Rechtliche Betreuer sind dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig und werden von diesem bei ihrer Aufgabenerfüllung kontrolliert. Ein Vor-sorgebevollmächtigter dagegen unterliegt in der Regel keiner Kontrolle.

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