Eine Pflegebedürftigkeit kann sehr lange andauern. Manche Pflegende gönnen sich deshalb jahrelang keinen Urlaub, weil sie Mutter, Vater oder Partner nicht allein lassen wollen. Doch damit schaden sie sich oftmals selbst. Wenn Phasen der Erholung fehlen, werden Pflegende meist selbst irgendwann krank und können sich dann auch nicht mehr kümmern.
Warum Verhinderungspflege?
Um das zu vermeiden, gibt es das Konzept der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. Für einige Tage oder Wochen übernehmen dann Freunde und Verwandte oder Profis die Pflege. In dieser Zeit kann die Hauptpflegeperson ausspannen. Auch wenn die ganz normale Wintererkältung droht, kann die Pflegeperson sich in Ruhe auskurieren, während die Pflege von anderen sichergestellt wird.
Wann gibt es den Zuschuss?
Um Gelder für die Verhinderungspflege zu erhalten, ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung nötig. Ob dieser vor, während oder nach der Zeit der Verhinderungspflege gestellt wird, ist egal. Für den Fall, dass Sie einen Urlaub planen, können Sie den Antrag gut vorher stellen. Aber auch ein Antrag im Nachhinein ist möglich.
Falls Ihr pflegebedürftiger Angehöriger überraschend stirbt, kann es schwierig werden, im Nachhinein noch Ausgaben für die Verhinderungspflege erstattet zu bekommen. Denn anspruchsberechtigt war ja die pflegebedürftige Person selbst. Und laut § 59 Sozialgesetzbuch I können nach dem Tod einer Person nur dann rückwirkend Geldleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch vorher schon festgestellt wurde. Unser Tipp: Kündigen Sie die Verhinderungspflege möglichst immer vorher bei der Pflegeversicherung an, zumindest kurz per E-Mail. Dann haben Sie im Bedarfsfall einen Nachweis, dass Sie eine Ersatzpflege organisiert haben. Wenn es keine Ankündigung gab, kann die Pflegeversicherung aus Kulanz trotzdem auch nach dem Tod noch Leistungen der Verhinderungspflege auszahlen. Das ist aber nicht gesichert.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Seit dem 1. Juli 2025 sind die Gelder für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege in einem jährlichen Entlastungsbudget zusammengeführt. Dieser Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro kann flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden. Wer im Jahr 2025 bereits Gelder für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt hat, bekommt diese entsprechend abgezogen.
Gemeinsames Entlastungsbudget oder Gemeinsamer Jahresbetrag (in Euro) ab 1. Juli 2025
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Gemeinsames Entlastungsbudget oder Gemeinsamer Jahresbetrag | * | 3.539 | 3.539 | 3.539 | 3.539 |
* In Pflegegrad 1 nur über den Entlastungsbetrag nutzbar.
Was ist neu seit dem 1. Juli 2025?
Zum Juli 2025 haben sich einige Details der Verhinderungspflege verbessert:
- Die unterschiedliche Deckelung für private und professionelle Pflegende entfällt. Bisher hing die Höhe des Zuschusses davon ab, ob eine Privatperson (Verwandte, Freunde) oder ein Profi (Pflegedienst) die Pflege übernommen hat.
- Mit dem gemeinsamen Entlastungsbudget entfällt auch das Umwidmen (Pflegebedürftige konnten das Budget der Verhinderungspflege aufstocken, indem sie auf einen Teil ihres Kurzzeitpflegegeldes verzichtet haben). Der neue gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
- Das Geld kann an bis zu 56 statt bisher 42 Tagen im Jahr genutzt werden.
- Es ist keine Vorpflegezeit mehr nötig, um das Entlastungsbudget nutzen zu können. Bisher waren 6 Monate Vorpflegezeit vorgeschrieben.

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