Arztwechsel – Was passiert mit der Patientenakte?
Patienten können in der Regel ihre Ärzte frei wählen und wechseln. Manchmal sind Patienten unzufrieden. Auch ein Umzug kann der Grund des Arztwechsels sein. Dann stellt sich oft die Frage, was mit der Patientenakte geschieht. Immerhin enthält diese die Dokumentation der bisherigen Behandlung. Das Interesse der Betroffenen am Erhalt und am Zugriff auf den Inhalt ihrer Patientenakte ist gesetzlich geschützt.
Die Patientenakte bleibt bei einem Arztwechsel erhalten
Ärzte müssen Patientenakten mindestens 10 Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung. Die ärztliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht auch dann, wenn die Praxis aufgegeben oder an einen Praxisnachfolger übergeben wird.
Wenn Patienten ihre Akte mitnehmen wollen, können sie eine Kopie der vollständigen Patientenakte verlangen. Das Original dürfen die Praxen nicht herausgeben. Patienten können das Original aber in der Praxis einsehen, auch wenn sie dort nicht mehr behandelt werden.
Behandlungsdaten können auch anders übermittelt werden
Patienten können in ihrer neuen Praxis fragen, ob eine Kopie der vollständigen Patientenakte erforderlich ist. Diese kann umfangreich sein. Gegebenenfalls ist ein Arztbrief ausreichend.
Wechseln gesetzlich Versicherte ihre Hausarztpraxis, muss die bisherige Praxis die bei ihr gespeicherten Unterlagen der neuen Praxis vollständig übermitteln, wenn die Versicherten zustimmen.
Werden Fachärzte gewechselt, kann die Hausarztpraxis gesetzlich Versicherten eine Überweisung ausstellen. Die Hausarztpraxis muss die neue fachärztliche Praxis über die bisherigen Befunde und Behandlungen informieren. Die fachärztlichen Daten liegen der Hausarztpraxis zumindest dann vor, wenn sie auch an die bisherige Facharztpraxis überwiesen hat.
Die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Daten bleiben bei einem Arztwechsel erhalten und können zur Information der neuen Praxis dienen. Die ePA ist aber nicht identisch mit der ärztlich geführten Patientenakte. Ihre Nutzung ist freiwillig.
Betroffene können sich wehren
Wenn Praxen nach einem Arztwechsel die Kopie der Patientenakte verweigern, sind Patienten dem nicht schutzlos ausgeliefert. Die Ablehnung muss begründet werden. Die zulässigen Weigerungsgründe sind eng gefasst. Betroffene können ihr Recht auch gerichtlich durchsetzen und/oder sich bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.
Patienten können sich auch kostenfrei an die Unabhängige Patientenberatung (UPD) wenden. Das Rechtsteam berät zu den Themen Arztwechsel und Patientenakte.
Kontakt
Sie haben weitere Fragen zu gesundheitlichen oder gesundheitsrechtlichen Themen? Sie erreichen die UPD unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 16.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungswege unter: www.patientenberatung.de