Die Alltagsbewältigung geht für Pflegebedürftige wie auch für pflegende Angehörige meist mit erheblichen Belastungen einher. Nachbarschaftshelfer oder Nachbarschaftshelferinnen können hier für eine wertvolle und wichtige Entlastung sorgen. Sie können begleiten (zum Einkaufen, auf Spaziergängen, bei Arztbesuchen oder Behördengängen), die Freizeit mitgestalten (vorlesen, Ausflüge unternehmen oder allgemein Gesellschaft leisten) sowie im Haushalt unterstützen (Wohnung oder Wäsche reinigen, Mahlzeiten zubereiten).
Nachbarschaftshelfer werden heißt Ehrenamt ausüben
Die Nachbarschaftshilfe im Kontext der häuslichen Pflege bzw. für pflegebedürftige Menschen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Wie alle Ehrenämter soll sie deshalb zwar ausdrücklich nicht dazu dienen, Einkünfte zu erzielen. Sie kann aber mit einer Aufwandsentschädigung anerkannt bzw. belohnt werden.
Hierfür sieht die Sozialgesetzgebung, die auch die Nachbarschaftshilfe im Kontext der häuslichen Pflege regelt, etwa die Verwendung des sogenannten Entlastungsbetrages vor. Er steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu. Um ihn für die Nachbarschaftshilfe nutzen zu können, müssen Nachbarschaftshelfer offiziell registriert sein. Wie genau das zu erfolgen hat, welche Voraussetzungen oder Qualifikationen zu erfüllen sind, weicht leider je nach Bundesland stark ab. Für den Fall, dass Sie Nachbarschaftshelfer werden möchten, haben wir Ihnen hier aber schon mal allgemeine Informationen zusammengestellt.
Wer kann überhaupt Nachbarschaftshelfer werden?
Die Landesverordnungen der Bundeländer regeln, welche Voraussetzung eine Person mitbringen muss, damit sie Nachbarschaftshelfer werden kann.
Volljährigkeit: Wer Nachbarschaftshelfer werden möchte, muss in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein. In Niedersachsen liegt das Mindestalter bei 16 Jahren. Eine Obergrenze in Sachen Alter gibt es nicht.
Wohnen: Die zu betreuende Person und die Nachbarschaftshilfe dürfen nicht in einer häuslichen Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenwohnen.
Verwandtschaft: Wer Nachbarschaftshelfer werden will, darf mit der zu betreuenden Person nicht in einem engeren Verwandtschaftsverhältnis stehen. Konkret heißt das, Nachbarschaftshilfe und Betreute dürfen weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad sein.
Verwandte bis zum 2. Grad sind aus Sicht der pflegebedürftigen Person:
- Eltern
- Geschwister
- Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
- Großeltern
- Enkelkinder
Verschwägert bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person sind:
- Schwager/Schwägerin
- Schwiegereltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegerenkel
- Großeltern von Ehegatten/Lebenspartnern
- Stiefeltern
- Stiefkinder
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners)
- Stiefgroßeltern
Polizeiliches Führungszeugnis: In manchen Bundesländern, so etwa in Bremen, ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich, um Nachbarschaftshelfer werden zu können.
Nachbarschaftshelfer werden: Fachliche Qualifikationen
Die Bundesländer regeln auch, welche fachlichen Qualifikationen mitzubringen sind, um Nachbarschaftshelfer werden zu können. Das reicht von einem Erste-Hilfe-Kurs über einer Hygienebelehrung des Gesundheitsamts nach dem IfSG bis zu einem Besuch eines offiziell anerkannten Pflegekurses gemäß SGB XI §45. Auch der Stundenumfang solcher Qualifizierungsmaßnahmen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Aufgaben der Nachbarschaftshilfe (Beispiele)
Was Sie an Interessen mitbringen sollten
Da unter die Nachbarschaftshilfe ausdrücklich Aufgaben zur Freizeitgestaltung fallen, sollten Sie ein gewisses Interesse an entsprechenden Beschäftigungen und Betätigungen mitbringen. Gesellschaftsspiele erfreuen sich über die Generationen hinweg steter Beliebtheit. Im Alter können zudem spielerische Übungen zur Erhaltung oder Aktivierung der Motorik, Sensorik, Beweglichkeit oder Reaktionsfähigkeit ein sinnvoller Zeitvertreib sein. Auch der gute alte Denksport kann nie schaden. Wollen Sie Nachbarschaftshelfer werden, kann ein bisschen Spieltrieb also nicht schaden.

Welchen Versicherungsschutz benötigen Nachbarschaftshelfer?
Wer Nachbarschaftshelfer werden möchte, sollte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Auch eine Unfallversicherung kann erforderlich sein. Im Einzelfall ist es sinnvoll, sich hierzu gesondert zu informieren.
In welchem Umfang darf Nachbarschaftshilfe geleistet werden?
In den Landesverordnungen ist festgelegt, wie viele pflegebedürftige Personen durch die Nachbarschaftshilfe bereut werden dürfen. Hinzu kommen Vorgaben zum monatlichen Stundenumfang einer Unterstützung im Alltag. So darf der Zeitaufwand für die Nachbarschaftshilfe beispielsweise in Sachsen maximal 40 Stunden im Monat betragen. In Berlin und weiteren Bundesländern dürfen höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig betreut werden, während der Stundenumfang indirekt durch die Höhe der Aufwandsentschädigung begrenzt wird.
Nachbarschaftshelfer werden: Unbedingt Registrieren lassen
Wer sich zur Nachbarschaftshilfe qualifiziert hat, muss sich anschließend offiziell registrieren lassen. Hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Ansprechpersonen. So erfolgt die Registrierung etwa in Sachsen bei der eigenen Pflegekasse oder im Saarland direkt bei der zuständigen Pflegekasse. In anderen Bundesländern wurde eine Servicestelle eingerichtet, so etwa in Bayern.
Was verlangen Bundesländer noch?
Manche Bundesländer fordern eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse, die sie voraussetzen, um Nachbarschaftshelfer werden zu können. Das bedeutet beispielsweise, nach zwei oder drei Jahren ist ein Nachweis über den Besuch eines Aufbaukurses oder einer Informationsveranstaltung zu erbringen. Dies ist etwa in Berlin der Fall.
Zudem kann die im Bundesland zuständige Stelle die Anerkennung zur Nachbarschaftshilfe auflösen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorliegen oder abgelaufen sind. Dies ist auch möglich, wenn sich zeigt, dass die Zuverlässigkeit der Nachbarschaftshilfe nicht (oder nicht mehr) vorhanden ist.
Welche Aufwandsentschädigung erhalten Nachbarschaftshelfer?
Die Landesverordnungen regeln, wie hoch die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe sein darf. Das reicht von 5 bis ca. 10 Euro pro geleistete und nachgewiesene Stunde. Damit wird der Aufwand für das soziale Engagement honoriert. Manche Bundesländer fordern ausdrücklich, dass die Entschädigung deutlich unter dem Niveau des Mindestlohns liegen soll, in anderen gilt die Höhe des Entlastungsbetrags als Obergrenze. Zudem kann ein Institutionskennzeichen verlangt werden, das dazu berechtigt, als Leistungserbringer mit einem Träger der Sozialversicherung abrechnen zu dürfen. (Das ist nicht unumstritten, weil es den Prozess zur Registrierung verkompliziert.)
