Zweites Pandemie-Gesetz: Welche zusätzlichen Ansprüche pflegende Angehörige jetzt noch haben
Die wichtigsten Maßnahmen mit verlängerten Fristen im Überblick
Demnach gelten Anpassungen in 5 Punkten:
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Familienpflegezeit
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsleistungen
- Pflegehilfsmittel
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst 20 statt wie bisher 10 Tage. Bis zum genannten Stichtag wird das Pflegeunterstützungsgeld auch dann gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht, z.B. weil eine Pflegefachperson ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Das Geld wird ebenfalls bis zu 20 Tage lang bezahlt statt wie bisher für bis zu 10 Tage.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Netto-Entgelts. Es muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen unverzüglich beantragt werden.
Familienpflegezeit
Pflegende Angehörige können Familienpflegezeit flexibler in Anspruch nehmen. So kann z. B. unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden in der Woche der Familienpflegezeit für einen Monat unterschritten werden. Außerdem können Beschäftigte normalerweise für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal eine Pflegeauszeit bzw. Familienzeit beanspruchen. Mit der gesetzlichen Änderung ist es jetzt vorübergehend möglich – wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten noch nicht erreicht wurde und die Auszeit mit Ablauf des 30. September 2020 endet –, beruflich erneut für die Pflege eines nahen Angehörigen kürzer zu treten.
Um den geringeren Lohn auszugleichen, können pflegende Angehörige ein Darlehen beantragen, pandemiebedingte Einkommensausfälle werden bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag nicht berücksichtigt.
Kurzzeitpflege
Aktuell können neben der stationären Kurzzeitpflege auch Einrichtungen der Rehabilitation und in Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt einen höheren Beitrag – und zwar von bis zu 2.418 Euro statt bis zu 1.612 Euro.
Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bis Ende September dieses Jahres flexibler nutzen, z. B. auch für haushaltsnahe Dienstleistungen oder nachbarschaftliche Hilfe.
Normalerweise können Entlastungsleistungen eines Jahres bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Für alle Pflegebedürftigen gilt somit nun ein um 3 Monate verlängerter Zeitraum für Leistungen aus 2019, die noch nicht ausgegeben wurden. Diese Erweiterung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
Pflegehilfsmittel
Der Gesetzgeber hat auch den Erstattungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel angehoben. Dazu zählen z. B. Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz oder Schutzschürzen. Dafür gibt es normalerweise 40 Euro monatlich. Die Kostenerstattung dieser Hilfsmittel ist für die kommenden 3 Monate auf 60 Euro erhöht worden.