Pflegereform: Mehr Pflegegeld und ambulante Sachleistungen

Pflegereform: Mehr Pflegegeld und ambulante Sachleistungen

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 1. Juli 2023 für alle Versicherten um 0,35 Prozentpunkte steigen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) hervor, der angehoerige-pflegen.de vorliegt.
GettyImages/kiddy0265

Das sei notwendig, um die Pflege zu Hause zu stärken, den Anstieg der Pflegekosten in Heimen zu bremsen und die Leistungen der Pflege insgesamt zu dynamisieren.

Die BMG-Pläne für die Pflege zu Hause

Um die Situation in der häuslichen Pflege zu verbessern, sollen zum 1. Januar 2024 sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungen um 5 Prozent erhöht werden. Zudem soll für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein je Kalenderjahr flexibel einsetzbarer Gesamtleistungsbetrag (Gemeinsamer Jahresbetrag) eingeführt werden.

Außerdem kann das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden, nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD):

„Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen. Sowohl in den Heimen, aber ganz besonders auch bei der Pflege zu Hause müssen wir auch die Leistungen deutlich verbessern. Gleichzeitig gilt es, die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. In einer menschlichen Gesellschaft muss uns die Pflege Hochbetagter mehr wert sein. Dass immer mehr Menschen nach einem arbeitsreichen Leben in die Sozialhilfe abrutschen, werden wir nicht akzeptieren.“

Kinderlose sollen mehr zahlen

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werde das BMG auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern umsetzen. Dem Referentenentwurf zufolge soll der Kinderlosenzuschlag für die Pflegeversicherung um 0,25 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden.

Entlastung auch bei Heimunterbringung

Wie es im Entwurf weiter heißt, solle dem “Trend zu steigenden Eigenanteilen noch stärker entgegengewirkt” werden. Demnach sollen die Leistungszuschläge in der vollstationären pflegerischen Versorgung ab dem 1. Januar 2024 erhöht werden: Bei Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %, bei 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %, bei 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und bei mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %.

Weitere Änderungen im Überblick:

  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
  • Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und sollen so übersichtlicher aufbereitet werden.