Pauschbetrag: Pflegende Angehörige sollen steuerlich entlastet werden

Pauschbetrag: Pflegende Angehörige sollen steuerlich entlastet werden

Angehörige, die zu Hause Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 betreuen und dafür keine Einnahmen erhalten, sollen künftig weniger Steuern zahlen. Mit einem neuen „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ sollen auch die sogenannten Pflege-Pauschbeträge angepasst werden. Einen entsprechenden Entwurf hat das Bundeskabinett in der vergangenen Woche beschlossen.
Ein Portemonnaie aus dem Geldscheine herausragen
Getty Images/the_burtons

Pflege-Pauschbetrag fast verdoppelt

Demnach wird der Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 4 oder 5 von 924 Euro auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Darüber hinaus werden nach Angaben des Bundesfinanzministeriums für die bislang nicht berücksichtigten Pflegegrade 2 und 3 Pflege-Pauschbeträge in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

„Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken“, heißt es in einer entsprechenden Mitteilung.

Steuerentlastung in Zahlen

Wie hoch die steuerliche Entlastung ausfallen soll, hat das Bundesgesundheitsministerium in einer Übersicht zusammengestellt:

Steuerentlastung bei ca. 35.000 Euro Bruttolohn im Jahr:

Pflegegrad 2: ca. 180 Euro

Pflegegrad 3: ca. 330 Euro

Pflegegrad 4: ca. zusätzliche 263 Euro (von 277 Euro auf 540 Euro)

Pflegegrad 5: zusätzliche 263 Euro (von 277 Euro auf 540 Euro)

 

Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die Neuregelungen sollen ab 1. Januar 2021 gelten.