Medikamententausch in der Apotheke

Medikamententausch in der Apotheke

Viele Patientinnen und Patienten sind verunsichert, wenn sie ein anderes Medikament bekommen als das ärztlich verschriebene oder das sie seit Jahren einnehmen. Ein Medikamentenaustausch in der Apotheke kommt oft vor und kann unterschiedliche Gründe haben. Aut-idem-Regelung ist der Fachbegriff für diesen Medikamentenaustausch.
Eine Apothekerin stellt eine Medikamentenbestellung zusammen
GettyImages/alvarez

Frage an den Mediziner

„Ich nehme seit vielen Jahren ein Medikament gegen meine Depression. Das letzte Mal hat mir die Apotheke die Tabletten eines anderen Herstellers gegeben. Ich würde gerne weiterhin das Medikament nehmen, das ich kenne und das mir in den vergangenen Jahren gut geholfen hat. Darf die Apotheke einfach einen Medikamententausch vornehmen? Was kann ich tun, um wieder mein bewährtes Medikament zu erhalten?“

Viele Patientinnen und Patienten sind verunsichert, wenn sie ein anderes Medikament bekommen als das ärztlich verschriebene oder das sie seit Jahren einnehmen. Ein Medikamentenaustausch in der Apotheke kommt oft vor und kann unterschiedliche Gründe haben. Aut-idem-Regelung ist der Fachbegriff für diesen Medikamentenaustausch. Aut idem ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Medikamente können unterschiedlich aussehen oder heißen, andere Preise und Hersteller haben, aber dennoch den gleichen Wirkstoff beinhalten. Der Austausch von Medikamenten unterliegt genauen gesetzlichen Regelungen, damit die Sicherheit und Wirksamkeit der Behandlung nicht beeinflusst werden. So dürfen zum Beispiel Wirkstoff und Wirkstärke nicht verändert werden.

Apothekerinnen und Apotheker sind gesetzlich dazu verpflichtet, preisgünstige Medikamente auszuwählen, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu senken. Häufig geben sie daher ein sogenanntes Rabattarzneimittel ab, für das die Krankenkasse der Patientin oder des Patienten mit dem Arzneimittelhersteller einen Preisnachlass ausgehandelt hat. Schließt die Krankenkasse einen neuen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller, erhält die Patientin oder der Patient ein Medikament dieses Rabattpartners. Ist das abzugebende Medikament nicht lieferbar, kann es ebenfalls zu einem Medikamentenaustausch kommen. Für einzelne Patientinnen und Patienten können aufgrund des Austauschs jedoch mitunter Situationen entstehen, die die Therapiesicherheit gefährden. In diesen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen. Dies kann der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient auf bestimmte Hilfsstoffe in Medikamenten reagiert.

Sowohl seitens der Arztpraxis und Apotheke als auch der Patientin oder des Patienten selbst besteht die Möglichkeit, den Austausch auszuschließen. Die Ärztin oder der Arzt kann einen Aut-idem-Austausch aus medizinischen Gründen ausschließen. Dies muss entsprechend auf dem Rezept vermerkt werden. Ist das Kästchen „aut idem“ auf dem Rezept angekreuzt, darf das verordnete Medikament nicht getauscht werden.

Die Apotheke kann sich aus pharmazeutischen Gründen gegen einen Austausch entscheiden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn teilbare Tabletten benötigt werden, die preisgünstigeren Tabletten aber nicht geteilt werden können.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) rät betroffenen Patientinnen und Patienten, mit der Arztpraxis oder Apotheke über medizinische oder pharmazeutische Gründe gegen einen Austausch zu sprechen. Wenn weder aus ärztlicher noch pharmazeutischer Sicht Bedenken bestehen, betreffende Patientinnen oder Patienten aber dennoch bei ihrem ursprünglichen Medikament bleiben möchten, kann von der sogenannten Wunscharzneimittelregel Gebrauch gemacht werden. Das Wunschmedikament muss dann zunächst selbst bezahlt werden. Ein Teil der Summe kann im Nachhinein von der Krankenkasse erstattet werden. Um die Kosten abschätzen zu können, sollten Betroffene diese vorab mit ihrer Versicherung klären.