Klinik-Entlassung: Wie geht es weiter?

Klinik-Entlassung: Wie geht es weiter?

Wenn die Klinik-Entlassung näher rückt, stellt sich oft die Frage: Wie geht es danach weiter? Seit 1. Oktober 2017 gibt es neue gesetzliche Regeln zum Entlassmanagement. Patienten profitieren von diesem Vertrag: Sie werden bei der Anschlussversorgung besser unterstützt.
Ein älterer Mann sitzt in seinem Krankenzimmer und wartet auf seine Entlassung
Getty Images/ Tempura

Anschlussversorgung nach dem Klinikaufenthalt

Wenn die Entlassung aus dem Krankenhaus ansteht, bedeutet dies häufig nicht, dass der Patient danach keine weitere Versorgung braucht. Im Gegenteil: Medikamente, Physiotherapie, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, medizinische oder pflegerische Versorgung können unmittelbar anstehen. Der Gesetzgeber hat deshalb im Versorgungsstärkungsgesetz geregelt, dass das Entlassmanagement verbessert werden muss, damit Patienten auch nach einem Klinikaufenthalt bestmöglich versorgt sind. Dafür wurden die Möglichkeiten der Krankenhäuser erweitert: Klinikärzte können nun zum Beispiel häusliche Krankenpflege sowie Arznei- oder Hilfsmittel für bis zu sieben Tage nach der Entlassung verordnen, wenn dies für die weitere Versorgung unmittelbar notwendig ist.

Wie geht es nach der Entlassung weiter?

Grundsätzlich haben Patienten künftig einen Anspruch darauf, dass ihre Versorgung im Anschluss an einen Klinikaufenthalt organisiert wird: die Anschlussversorgung. Jedes Krankenhaus ist verpflichtet, über dieses Entlassmanagement im Rahmen der Klinik-Entlassung auf seiner Webseite aufzuklären. Darüber hinaus muss jeder Patient schriftlich informiert werden und den Maßnahmen schriftlich zustimmen. Gleichwohl können Patienten das Entlassmanagement auch ablehnen oder ihre Zustimmung widerrufen und sich selbst um ihre Anschlussversorgung kümmern. Krankenhäuser müssen nun frühzeitig bei jedem Patienten individuell erfassen, ob dieser im Anschluss an den Aufenthalt eine Versorgung braucht. Das geschieht in einem multiprofessionellen Team und über schriftlich festgelegte Standards. Es wird ein Plan erstellt und geprüft, welche Betreuung der Patient konkret benötigt, wenn er entlassen wird. Wird hier ermittelt, dass dieser auch nach der Entlassung Unterstützung braucht, werden zügig entsprechende Maßnahmen eingeleitet, noch während die Person stationär behandelt wird.

Vor allem wenn es um pflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen geht, müssen die Krankenhäuser den Kontakt zur Kranken- oder Pflegekasse zeitig herstellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden soll, eine häusliche Krankenpflege notwendig ist oder eine Haushaltshilfe gebraucht wird. Krankenhaus sowie Kranken- und Pflegekasse organisieren gemeinsam, dass der Kontakt zu den Leistungserbringern rechtzeitig erfolgt und diese einsatzbereit sind, wenn der Patient entlassen wird. Ein Platz in einem Pflegeheim beispielsweise muss zum Entlasszeitpunkt frei sein, damit der Patient nahtlos dort einziehen kann. Die Klinik muss also managen, dass der Patient fließend in die weitere Versorgung übergeleitet wird. Müssen nach der Klinik-Entlassung Leistungen beantragt werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist, hilft das Krankenhaus dem Patienten dabei, die Anträge zu stellen und diese an Pflege- oder Krankenkasse weiterzuleiten und stellt die notwendigen Unterlagen bereit.

Was wird nicht durch den Krankenhausarzt verordnet?

Hilfsmittel, die individuell angepasst werden, verordnet normalerweise nicht der Krankenhausarzt, sondern der Haus- oder Facharzt. Dazu gehören zum Beispiel Hörhilfen, Sehhilfen oder Prothesen. Eine Besonderheit der Anschlussversorgung ist die Physiotherapie: Der Klinikarzt kann eine solche Heilbehandlung zwar verordnen. Der Patient muss die Therapie aber innerhalb der 7-Tage-
Frist nach Entlassung aufnehmen, ansonsten ist die Verordnung nicht mehr gültig.

Keine Entlassung ohne Entlassbrief

Wird der Patient aus dem Krankenhaus entlassen, steht ihm ein vorläufiger oder endgültiger Entlassbrief zu. Wenn der Patient zustimmt, erhält auch der anschlussbehandelnde Arzt diesen Entlassbrief. Pflegerische Leistungserbringer bekommen nur die Informationen, die für die Pflege notwendig sind. Beide Briefe können elektronisch oder in Papierform sein. Benötigt der Patient zu Hause weiterhin Medikamente, muss auch ein Medikationsplan mitgegeben werden. Darüber hinaus obliegt es dem Krankenhaus, eine Telefonnummer mitzugeben, unter der ein Ansprechpartner zum Entlassmanagement erreicht werden kann. Dieser muss von Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr und am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar sein.

Datenweitergabe nach Klinik-Entlassung im Rahmen des Entlassmanagement

Um das Entlassmanagement durchführen zu können, kann es bei der Klinik-Entlassung notwendig sein, die Daten der Patienten an Dritte weiterzugeben, zum Beispiel an die Krankenkasse oder den ambulanten Pflegedienst. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Patient in die Datenweitergabe schriftlich einwilligt. Darüber hinaus müssen die freien Wahlrechte gewährleistet sein. Patienten dürfen ihre Apotheke, den Arzt und sämtliche andere Leistungserbringer frei wählen und müssen darauf aufmerksam gemacht sowie beraten werden.