Mediadaten
FAQ
Arbeiten und pflegen: Gesetze ermöglichen Auszeit

Arbeiten und pflegen: Gesetze ermöglichen Auszeit

In Deutschland werden derzeit etwa 1,86 Millionen Menschen zu Hause gepflegt – zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Mittlerweile gibt es verschiedene gesetzliche Hilfen, um der Pflegesituation trotz Berufstätigkeit gerecht zu werden.
Kompressionsstrümpfe
© iStock.com | FredFroese

Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für unbezahlten Urlaub

Julia und Thomas Stelter* leben zusammen mit ihren drei Kindern in der Nähe von Hamburg. Etwa 20 Minuten entfernt wohnt Julias Mutter, was gerade für die Betreuung der Kinder ein Segen ist. Das Ehepaar ist nämlich in Vollzeit berufstätig. Julia Stelter arbeitet als angestellte Architektin, ihr Mann ist Lehrer an einer Grundschule. Im vergangenen Jahr änderte sich dann von einem auf den anderen Tag die komplette Situation. Julias Mutter verletzte sich bei einem Sturz in ihrer Wohnung schwer und wurde völlig unerwartet zu einem Pflegefall. In dieser Situation nutzte die Architektin die gesetzliche Möglichkeit, kurzfristig für zehn Tage ihrer Arbeit fernzubleiben. Für diese Tage erhielt die 36-Jährige von der Pflegeversicherung ihrer Mutter das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für ihren Lohn. In dieser Zeit konnte sie sich um ihre Mutter kümmern und klären, wie die Pflege im Anschluss an ihre Auszeit geregelt werden soll.

Pflegezeit und zinsloses Darlehen

Schnell wurde klar, dass die junge Frau ihre Mutter selbst pflegen möchte. Um das realisieren zu können, kam das Ehepaar zu dem Entschluss, dass Julia Stelter von ihrem Anspruch auf Pflegezeit Gebrauch machen würde. Die Pflegezeit gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für bis zu sechs Monate teilweise oder komplett von der Arbeit freistellen zu lassen. Zur Abfederung des Lohnausfalls gibt es Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln beantragt werden kann. Dieses Darlehen hat der Familie geholfen, die neue Situation besser zu bewältigen.

Weil sich der Zustand von Julias Mutter im Laufe der Zeit nicht verbesserte, entschloss sich die Familie, im Anschluss an die Pflegezeit zusätzlich auch die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Hierbei kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduziert werden. Julia ist somit in Teilzeit wieder in ihren Beruf eingestiegen und hat als Unterstützung einen Pflegedienst engagiert. Die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate lang genutzt werden. Für Familie Stelter ist sie bis heute eine wichtige Hilfe.

Auszeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wer kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigt, kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu zehn Tage Auszeit von seiner Arbeit nehmen. Dabei besteht Anspruch auf eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld. Zudem haben Beschäftigte für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten (Pflegezeit).

Seit Jahresbeginn 2015 haben Beschäftigte zudem einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für die Pflege eines nahen Verwandten. Ob Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit genommen werden kann, hängt von der Größe des jeweiligen Unternehmens ab, in dem der pflegende Angehörige beschäftigt ist. So kann Pflegezeit in Unternehmen ab 15 Mitarbeitern in Anspruch genommen werden, Familienpflegezeit bei Unternehmen ab 25 Mitarbeitern.

Für die Zeit der Freistellungen während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit gibt es einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt in einer Pflegesituation besser abzufedern. Der gewährte Umfang des Darlehens beträgt grundsätzlich maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts.

Für alle drei Auszeiten besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.

Kreis der nahen Angehörigen erweitert

Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes zählten bislang Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder. Seit Anfang 2015 profitieren nun auch Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von den neuen Regelungen der Familienpflegezeit.

* Namen von der Redaktion geändert