Ärztliche Hausbesuche

Ärztliche Hausbesuche

Frage an die Juristin: Meine 80-jährige Mutter ist pflegebedürftig und kann nicht mehr aus dem Bett aufstehen. Als ich sie gestern besucht habe, hat sie über starke Halsschmerzen geklagt. Da sie nicht mehr mobil ist und daher nicht in die Praxis fahren kann, habe ich bei ihrem Hausarzt nachgefragt, ob er sie nicht bei ihr zu Hause untersuchen könne. Doch die Sprechstundenhilfe hat mich gleich abgewimmelt: Der Arzt habe zu viel zu tun und könne nicht bei jeder kleinen Erkältung die lange Fahrtzeit auf sich nehmen. Ich bin sehr besorgt um meine Mutter. Ist der Arzt nicht verpflichtet, meine Mutter zu Hause zu untersuchen?
Eine Justitia-Statue mit Schwert und Waage
Getty Images/artisteer

Bei älteren und pflegebedürftigen Menschen können auch leichte Krankheitssymptome ein Grund zur Sorge sein. Doch bettlägerige Patientinnen und Patienten (im Folgenden: Patienten) können den Weg in die Praxis in vielen Fällen nicht mehr auf sich nehmen. Dann hilft es, wenn der Arzt oder die Ärztin ihnen einen Besuch in den eigenen vier Wänden abstattet. Doch leider kommt es vor, dass Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden: Ärzte) sich weigern oder auch ihr Personal die Auskunft gibt, sie hätten dafür keine Zeit oder würden grundsätzlich keine Hausbesuche machen. Aber auch wenn das für manche Haus- oder Fachärzte unbequem sein mag: Sie sind in bestimmten Fällen zum Hausbesuch verpflichtet.

Hausbesuche sind grundsätzlich Aufgabe von Vertragsärztinnen und -ärzten

Regelmäßige Hausbesuche, um bettlägerige, gebrechliche und pflegebedürftige Patienten zu behandeln, gehören zur hausärztlichen Versorgung und sind grundsätzlich Aufgabe der behandelnden Hausärzte. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf einen Hausbesuch, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in seinen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn eine Krankenbehandlung notwendig ist. Die Pflicht zu Hausbesuchen gilt genauso für Fachärzte, sofern die Erkrankung in ihr jeweiliges Fachgebiet fällt. Sowohl Haus- als auch Fachärzte dürfen sich also nicht darauf berufen, in ihrer Praxis schon genug zu tun zu haben. Sie dürfen allerdings die Hausbesuche auf Zeiten vor oder nach ihrer Sprechstunde legen. Wenn sie aber nicht sicher sind, ob sie die Hausbesuche aufschieben können, müssen sie diese auch während der Sprechstunde durchführen.

Nur wenn die Wohnung des Patienten außerhalb ihres Praxisbereichs liegt, dürfen Vertragsärzte den Hausbesuch verweigern. Klare Regeln oder Kilometerangaben dafür, wo der Praxisbereich endet, gibt es allerdings nicht. Denn je nachdem, wie viele Ärzte im jeweiligen Ort niedergelassen sind und wie dicht das Gebiet besiedelt ist, variiert der Radius. Wenn die Behandlung dringend ist und ein anderer Vertragsarzt vor Ort nicht erreichbar ist, darf ein Arzt jedoch den Hausbesuch auch außerhalb des eigenen Praxisbereichs nicht verweigern.

Was sollten Betroffene beachten?

Gerade im Alter ist es wichtig, einen Arzt des Vertrauens an der Seite zu haben. Umso schlimmer ist es für Betroffene, wenn dieser oder diese Hausbesuche ablehnt. Dann kann zwar der ärztliche Bereitschaftsdienst eventuell weiterhelfen, eigentlich ist dieser für solche Fälle aber nicht zuständig. Sinn und Zweck des Bereitschaftsdienstes ist die ärztliche Hilfe, wenn Arztpraxen geschlossen sind – also in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen.

Darüber hinaus können sich Betroffene bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beschweren, in deren Bundesland der Arzt seinen Praxissitz hat. Allerdings kann das für sie auch bittere Folgen haben: Denn durch die Beschwerde kann das Vertrauensverhältnis zum Arzt nachhaltig beschädigt werden. Im Zweifel ist es sogar möglich, dass er oder sie den Behandlungsvertrag kündigt.

Generell ist es natürlich wünschenswert, Ärzte zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen. Jede Beschwerde über ärztliches Fehlverhalten leistet einen Beitrag zu einer möglichen Verbesserung der Situation.

Betroffene und ihre Angehörigen sollten deshalb möglichst frühzeitig Erkundigungen einholen und vorab klären, ob die Wohnung innerhalb des Praxisbereichs liegt, bevor ein Hausbesuch akut erforderlich wird. Anderenfalls kann es sicherer sein, sich einen Arzt zu suchen, der oder die eine Behandlung künftig im Bedarfsfall auch beim Betroffenen zu Hause übernimmt.

Ob Betroffene im Einzelfall Beschwerde einlegen möchten oder sich einen anderen Arzt suchen, muss jeder oder jede am Ende für sich selbst entscheiden.

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